Verein für Behinderte und Nichtbehinderte e.V. Schwalbach/Saar

Satzung

       
  § 1   Name und Sitz des Vereins  
       
1.   Der Verein führt den Namen Treff 81 e. V.  
2.   Er hat seinen Sitz in Schwalbach.  
3.   Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.  
       
    § 2    Zweck des Vereins  
       
1.   Der Verein hat den Zweck, behinderten Menschen zu Kontakten untereinander zu verhelfen.  
2.   Eine besondere Aufgabe sieht der Verein darin, durch entsprechende Veranstaltungen behinderte Menschen mit Nichtbehinderten zusammenzubringen, um so das Verständnis untereinander zu fördern.  
3.   Der Verein bemüht sich, durch Maßnahmen aller Art (Spielnachmittage, Schwimmabende, Wanderungen, Diskussionen usw.) das Leben Behinderter abwechslungsreicher und sinnvoller zu gestalten.  
4.   Behinderten und ihren Angehörigen in persönlichen Fragen beratend und helfend zur Seite zu stehen, ist ebenfalls eine wichtige Aufgabe des Vereins.  
 
    § 3    Gemeinnützigkeit  
       
1.   Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Wohlfahrtszwecke.  
2.   Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.  
3.   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.  
4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.  
       
    § 4    Mitgliedschaft  
       
1.   Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.  
2.   Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.  
3.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss.  
4.   Die Mitgliedschaft endet außerdem, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb vier Wochen seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt.  
       
   

§ 5    Mittel des Vereins

 
       
1.   Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch  
  a) Mitgliedsbeiträge  
  b) Geld- und Sachspenden  
    öffentliche Zuschüsse  
    öffentliche Veranstaltungen  
2.   Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.  
3.   Der Jahresbeitrag beträgt mindestens:  
  a) für natürliche und juristische Personen 24,-- Euro  
  b) für Familien mit 2 Mitgliedern 16,-- Euro/ pro Mitglied  
  c) für Familien mit 3 Mitgliedern 13,-- Euro/ pro Mitglied  
  d) für Familien mit 4 und mehr Mitgliedern 11,-- Euro/ pro Mitglied  
  e) für Heimbewohner 11,-- Euro  
  f) in Ausnahmesituationen entscheidet der Vorstand  
4.   Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.  
       
    § 6    Organe des Vereins  
       
1.   Organe des Vereins sind:  
  a) die Mitgliederversammlung  
  b) der Vorstand  
  c) der Arbeitskreis  
       
    § 7    Mitgliederversammlung  
       
1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, und zwar schriftlich mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.  
2.   Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragt.  
3.   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:  
  a) Wahl des Vorstandes  
  b) Entlastung des Vorstandes  
  c) Wahl der Kassenprüfer  
  d) Vorschläge zu den Aufgaben bzw. zum Programm des Vereins  
  e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen  
  f) Festsetzung des Jahresbeitrages  
  g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins  
4.   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt und nicht durch schriftliche Erklärung übertragen werden.  
5.   Bei ihren Entscheidungen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich.  
6.   Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.  
7.   Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.  
8.   Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.  
9.   Die Niederschrift wird in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelesen.  
       
    § 8    Der Vorstand  
       
1.   Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre  
2.   Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:  
  a) 1. Vorsitzender  
  b) 2. Vorsitzender  
  c) Geschäftsführer  
  d) Kassierer  
  e) alle Treffleiterinnen und Treffleiter gehören dem Vorstand an  
3.   Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder sein.  
4.   Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung und die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben und Maßnahmen des Vereins.  
5.   Der Vorstand wird in seiner Arbeit durch den Arbeitskreis unterstützt.  
6.   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.  
7.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, Geschäftsführer und Kassierer, je zwei gemeinschaftlich, vertreten.  
8.   Der Verein gibt in unregelmäßigen Abständen eine Mitgliederzeitschrift heraus.  
9.   Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist auf einen Tag verkürzt werden.  
10.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen waren und wenigstens 5 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.  
       
    § 9    Der Arbeitskreis  
       
1.   Der Arbeitskreis setzt sich aus den Personen zusammen, die aktiv an den Aufgaben des Vereins mitarbeiten.  
2.   Der Arbeitskreis steht dem Vorstand beratend und helfend zur Seite.  
3.   Mitglieder des Arbeitskreises sind die Mitglieder des Vorstandes und die unter 1. genannten Personen.  
4.   Der Arbeitskreis wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen.  
5.   Der Arbeitskreis kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse des Vorstandes, die das Programm des Vereins betreffen, rückgängig machen.  
       
    § 10    Auflösung  
       
1.   Im Falle der Auflösung des Vereins fließt das Vermögen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung einem gemeinnützigen Zweck zu.  
2.   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.  
       
    Schwalbach, im November 1999  
    Hubert Caspers  
    Vorsitzender